PraenaTest – Das Gutachten von Prof. Gärditz aus pränatalmedizinischer Sicht

by admin ~ Juli 6th, 2012. Filed under: Allgemein.

Das am 5. Juli 2012 auf der Bundespressekonferenz in Berlin vorgestellte, von Hubert Hüppe, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (www.behindertenbeauftragter.de)  in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. Klaus Ferdinanz Gärditz, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn, mit dem Titel "Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Diagnostikprodukts PraenaTest" ist im Internet abrufbar als Originalversion und als Zusammenfassung bei Down-Kind.deRollingplanet.net und der Homepage www.behindertenbeauftragter.de.

Die hier zitierten zentralen Ausführungen des Gutachters sind im Folgenden zum Zwecke der klaren textlichen Zuordnung in blauer Schrift wiedergegeben.

Der Autor geht dabei (S. 2: A. Gutachtenauftrag) unter anderem von folgender medizinischer Annahme aus:

Auf Grundlage eines innovativen Verfahrens kann der nicht-invasive pränatale Diagnostiktest der LifeCodexx AG bereits aus einer Blutprobe der Schwangeren eine Trisomie 21 zuverlässig ausschließen oder bestätigen. (Quelle: Homepage LifeCodexx)

Der Autor möchte (S. 2: A. Gutachtenauftrag) folgende Rechtsfragen klären:

1. Steht Art.3 Abs.3 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Bezug auf diskriminierungsfreien Schutz des Rechts auf Leben der Zulässigkeit des neuen Tests entgegen?

(Anmerkung des Autors dieser Webseite: Der Art. 3 Abs 3 lautet:
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.")

2. Steht das Gendiagnostikgesetz und/oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz der Zulässigkeit des Tests entgegen?

3. Ist das Regelungskonzept der sog. Fristenlösung, wonach ein Schwangerschaftsabbruch nach §218a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bis zur 12. Schwangerschaftswoche ohne medizinische Indikation nicht strafbar ist, noch haltbar, nach dem mit PraenaTest nunmehr ein Verfahren zur Verfügung steht, das erstmals die Diagnose einer Behinderung vor der 12. Schwangerschaftswoche ermöglicht?

Dabei kommt der Autor in seiner Zusammenfassung zu folgender juristischen Einschätzung:

"1. PraenaTest ist als Medizinprodukt nach §4 Abs.1 Nr.1 Gesetz über Medizinprodukte (MPG) wegen einer gezielten und gemessen an Art.3 Abs.3 Satz2 Grundgesetz (GG) unzulässigen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit Dritter (nämlich der Ungeborenen) nicht verkehrsfähig. Die zuständigen Landesbehörden sind nach §26 Abs.2 Satz1 MPG zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigt, ein Inverkehrbringen zu unterbinden.

2. PraenaTest ist auch im Rahmen des §15 Abs.1 GenDG kein zulässiges Diagnosemittel (Erläuterung: mit den entsprechenden möglichen strafrechtlichen Folgen bei Anwendung des PraenaTests). Denn die dort zugelassenen vorgeburtlichen Untersuchungen dienen ausschließlich medizinischen Zwecken. Da Trisomie21 nicht heilbar ist und etwaige therapeutische Maßnahmen zur Minderung der Folgen einer Behinderung von vornherein erst nach der Geburt ansetzen können, dient der Einsatz von PraenaTest keinem Heilzweck und ist daher auch nicht medizinisch im Sinne des Gesetzes.

(Anmerkung des Autors dieser Webseite: Der §15 Abs. 1 GenDG lautet:
"Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen, oder wenn eine Behandlung des Embryos oder Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften beeinflusst wird und die Schwangere nach § 9 aufgeklärt worden ist und diese nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat. Wird anlässlich einer Untersuchung nach Satz 1 oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt, kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.")

3. Der Staat ist nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, dass behinderte Menschen vorgeburtlich routinemäßig ausgesondert werden.

4. Eine Finanzierung der Anwendung von PraenaTest durch die Gesetzliche Krankenversicherung oder durch die Dienstherren im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe im Krankheitsfall ist im Hinblick auf die allgemeine Grundrechtsbindung (Art.1 Abs.3 GG) gemessen am insoweit unmittelbar anwendbaren Art.3 Abs.3 Satz 2 GG unzulässig.

5. Eine vertragliche Übernahme der Untersuchungskosten durch eine private Krankenversicherung erfolgt bei Vertragsauslegung nach §242 BGB im Lichte von Art.3 Abs.3 Satz2 GG nicht. Eine explizite Kostenübernahmevereinbarung wäre nach §138 Abs.1 BGB im Hinblick auf Art.3 Abs.3 Satz2 GG sittenwidrig und damit nichtig."

Pränatalmedizinischer Kommentar:

Die Schlußfolgerung und die darin enthaltene Argumentation des Herrn Prof. Gärditz

– in der Zusammenfassung Absatz 1.  (PraenaTest ist als Medizinprodukt nicht verkehrsfähig, da es gezielt und im Hinblick auf Art 3 Abs 3 (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) unangemessen die Sicherheit und Gesundheit der Ungeborenen gefährdet)
und
– in der Zusammenfassung Absatz 2. (Die im GenDG zugelassenen vorgeburtlichen Untersuchungen dienten ausschließlich medizinischen Zwecken (HEILZWECK). Da die Trisomie 21 nicht heilbar sei, diene der PraenaTest keinem Heilzweck und sei damit nicht medizinisch im Sinne des GenDG)

mag vielleicht noch aus juristischer Binnensicht einer gewissen, theoretisierend-universitären Logik folgen. 

Unverständlich, um nicht zu sagen, unlogisch und sachlich nicht korrekt ist die Herleitung, weswegen der PraenaTest nicht medizinisch im Sinne des GenDG sein soll. Der relevante Passus in §15 (1), auf welchen Prof. Gärditz rekurriert, lautet:

"Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen". Dies trifft auf den PraenaTest vollumfänglich zu. Von einem "Heilzweck", mit welchem Prof. Gärditz die Ablehnung begründet, ist im Gendiagnostikgesetz NICHT die Rede.

Darüberhinaus deckt sie sich in keinster Weise mit der pränatalmedizinischen Alltagsrealität, welche von juristischer Seite her vollumfänglich durch ein differenziertes, gültiges Regelwerk gesichert ist.

Wenn die juristische Herleitung im Gutachten von Prof. Gärditz inhaltlich zutreffend wäre, so müßten die von ihm für die Anwendung des PraenaTests gezogenen Schlußfolgerungen (illegal, Förderung der Selektion, Gefährdung der Gesundheit Dritter, im Widerspruch zu Art 3 Abs 3 GG und §15 (1) GenDG) auch für alle bisherigen pränatalmedizinisch-diagnostischen Verfahren gelten. Das hiesse, die etablierten und rechtlich zulässigen pränatalmedizinischen Verfahren wären illegal. Damit stellt sich Prof. Gärditz in seinem Gutachten gegen die gültige Rechtsregelung und die damit verbundene ständige Rechtssprechung für diesen Bereich.

Die eigentliche Kernfrage, welche sich mit der Einführung des PraenaTests für den Pränatalmediziner stellt, ist, ob das neue Verfahren in seiner Anwendung eine grundsätzliche Änderung für die medizinische Diagnostik bedeutet und ob sich hieraus neue, andere Handlungskonsequenzen für die Schwangeren und die sie betreuenden Ärzte ergeben:

Hier lautet die Antwort für beide Fragen eindeutig NEIN.

Das neue Verfahren stellt eine Ergänzung zum etablierten medizinischen Regelwerk ausschließlich in der Form dar, daß es helfen kann, im nachhinein als unnötig identifizierte invasive Prozeduren bei genetisch gesunden Feten, welche über ein klassisches Suchverfahren (kombinierter Nackentransparenztest) als riskobehaftet charakterisiert wurden, zu reduzieren (Reduktion der Falsch-Positiv-Rate beim kombinierten NT-Test). Damit trägt es dazu bei, unerwünschte Fehlgeburten bei gesunden Feten zu vermeiden. Der PraenaTest in verantwortungsbewussten Händen schützt Leben statt es zu gefährden.

Insoweit ist die teilweise hitzig geführte, durch das Gärditzgutachten juristisch unterfütterte gesellschaftliche Diskussion, nüchtern betrachtet, nur bedingt nachvollziehbar.

Der Tatbestand einer Schwangerschaft bedeutet eine in der Regel mit der Geburt endende biologische Symbiose zweier Menschen (Mutter und ungeborenes Kind). Die mutmaßliche Interessenlage des Feten einerseits und diejenige der Mutter andererseits, welche ihre Interessen ausformulieren kann, ist dabei nicht zwangsläufig und immer deckungsgleich. Spätestens dann, wenn der Fetus (im deutschen Rechtssystem mit den in Artikel 1 bis 19 Grundgesetz kodifizierten Grundrechten versehen, allerdings zwischen Implantation und Geburt kein rechtsfähiges Subjekt (§1 BGB)) erkennbar von einer Erkrankung betroffen ist, können seine Grundrechte und die Grundrechte der Mutter zueinander in ein konkurrierendes Verhältnis gelangen (Vergl. Artikel Alexander Scharf: Zur Rechtsstellung des Feten im deutschen Gesundheitsystem). Diesen Interessenskonflikt hat unser Gemeinwesen seit den Anfängen der Pränatalmedizin in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts wahrgenommen. In Antwort hierauf wurde in einem über etliche Jahrzehnte hinweg nach westlich-demokratisch Prinzipien geführten gesellschaftlichen Diskurs ein sozial und rechtlich verbindliches Regelwerk entwickelt, wie wir es in seiner jetzigen Entwicklungsstufe kennen (Vergl. Gesetzliche Grundlagen der Pränatalmedizin). Es wäre naiv, zu glauben, daß ein Rechtssystem derartige primär in der Biologie begründeten Konflikte zur Zufriedenheit aller Beteiligten lösen kann. Dies ist, nebenher bermerkt auch nicht die Aufgabe der Jurisprudenz. Aber: Alle Beteiligten müssen die hier geltenden Regeln achten. Das gilt auch für Herrn Prof. Gärditz. Die Konsequenz seines Gutachtens bedeutet die Aufforderung zur Rückabwicklung von 50 Jahren gesellschaftlicher Entwicklung und einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Frau.

 

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