Pränatalmedizin – Gesetzliche Grundlagen

 

Eine Übersicht über die in der Pränatalmedizin zu Anwendung kommenden Gesetze und Regelwerke bis hin zu qualitätssichernden Maßnahmen, hierarchisch vertikal geordnet, finden Sie im Folgenden: 

Gesetzliche Grundlagen 

– Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V): Zentraler Bestandteil des Sozialrechts in Deutschland, Regelung aller Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (HTMLPDF)

– Gendiagnostikgesetz (GenDG): Gesetz, das genetische Untersuchungen bei Menschen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten in der Medizin, zur Klärung der Abstammung, im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben regelt (HTMLPDF). In diesem am 1.2. 2010 abschließend in Kraft getretenen Gesetz ist die Beratung ein zentrales Element: Genetische Untersuchungen dürfen nur nach Aufklärung und schriftlicher Einwilligung von einem Arzt durchgeführt werden und sind in eine genetische Beratung eingebettet, die ergebnisoffen und umfassend über medizinische und psychosoziale Aspekte informiert. Im Bereich der vorgeburtlichen Diagnostik sind nichtgenetische Untersuchungen, die einer Risikospezifizierung bezgl. genetischer Erkrankungen des ungeborenen Kindes dienen (z.B. kombinierter NT-Test, Quadrupletest) den genetischen Untersuchungen gleichgestellt. (§3 (3) GenDG). Die Schwangeren sind auf den Beratungsanspruch nach §2 SchKG (s. unten) in einer psychosozialen Beratungsstelle hinzuweisen. Besonders wird im GenDG das "Recht auf Nichtwissen" hervorgehoben, während ein Verzicht auf Beratung oder Aufklärung die Ausnahme darstellen sollte. Dabei ist das Recht auf Nichtwissen dem Recht auf Wissen komplementär zur Seite gestellt. Das Verbot pränataler Untersuchungen auf spätmanifestierende Erkrankungen trägt wiederum dem Recht auf Nichtwissen des Ungeborenen Rechnung. Das Gesetz sieht Straf- und Bußgeldvorschriften vor (§25 GenDG). So können Gesetzesverstöße von Ärzten mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Genauere Informationen und Erklärungen zum GenDG finden Sie hier.

– Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG): Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen Lebens, Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt (HTMLPDF). Zentraler Punkt in diesem am 1.1. 2010 in Kraft getretenen Gesetz ist die ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Diagnose einer Erkrankung des ungeborenen Kindes und/oder einer möglichen medizinischen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch (§218a(2) StGB). Die Beratungsinhalte sind darin explizit geregelt und betreffen sowohl medizinische als auch psychosoziale Aspekte. Der betreuende Arzt muß die Patientin verpflichtend darauf hinweisen, daß sie ein Recht auf weiterführende Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen hat, wohin sie der Arzt – sofern sie diesem Vorgehen zustimmt – die Patientin vermitteln soll. Im Fall einer Gesundheitsschädigung des ungeborenen Kindes sollen Ärzte anderer Fachdisziplinen hinzugezogen werden, die mit dieser Erkrankung Erfahrung haben (interdisziplinäre Beratung). An dieser Stelle besteht versorgungsrechtlich insoweit eine Lücke, als daß das ungeborene, erkrankte Kind im deutschen Rechtssystem kein rechtsfähiges Subjekt darstellt und seine Mutter, welche in dieser Situation stellvertretened für das ungeborenen Kind seine Interessen wahrnimmt, als in der Regel erwachsene Person im ambulanten Versorgungsrahmen nicht pädiatrisch betreut werden darf (Vergl. Positionspapier zur Rechtsstellung des Fetus im deutschen Gesundheitssystem). Die BZgA-Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Aufklärungsmaterialien bereit, die vom Arzt im Rahmen der Behandlung der Patientin ausgehändigt werden müssen. Genauere Informationen und Erklärungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz finden Sie hier.

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G-BA-Richtlinien (Organ d. öff. Rechts)

Eine Richtlinie ist eine Handlungsvorschrift mit bindendem Charakter, sie ist aber kein förmliches Gesetz.

– MSR – Mutterschafts-Richtlinien ("Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung"): Zentrales Regelwerk zur Schwangerschaftsvorsorge inklusive vorgeburtlichen Ultraschall in Deutschland. Werden fortlaufend angepasst und überarbeitet. Einen Überblick über die Entwicklung der MSR finden Sie hier.

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Richtlinien von Ärztekammern und KVen (Körperschaften d. öff. Rechts)

– KBV-Kassenärztliche Bundesvereinigung – Richtlinien:

Die KBV-Kassenärztliche Bundesvereinigung ist die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen und als Körperschaft des öffentlichen Rechtsorganisiert. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Eine Übersicht über die Richtlinien und sonstigen Rechtsquellen, ab denen die KBV mitgewirkt hat, finden Sie hier. Diese betreffen insbesondere die Aspekte der Qualitätssicherung in der ambulanten medizinischen Versorgung im Rahmen der Sicherstellungsauftrags. Die für die gynäkologisch-gaburtshilfliche Ultraschalldiagnostik und damit Pränatalmedizin zentrale Richtlinie der KBV ist dabei die

– – fachübergreifende, allgemein "KV-Richtlinie Ultraschall-Diagnostik" genannte "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs.2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung): Sie regelt den Zugang und die Anwendung von Ultraschall in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung. Weiterführende Informationen der KBV zur Ultraschalldiagnostik finden Sie hier.

– KV Hessen – Richtlinien: 

Für den Bereich der Quliatätssicherung hat die KV Hessen unter der Rubrik "Sonographie/Ultraschall" alle wichtigen Anträge, Kontakte und Informationen zum Thema Ultraschall zusammengefasst. Hier finden sich auch die länderspezifischen

– – Qualitätssicherungsrichtlinen Ultraschall der KV Hessen: Hervorzuheben ist an dieser Stelle, daß in dieser Richtlinie der Mindestkatalog als Qualitätsanforderung an die Dokumentation eines  auch "spezielle Fehlbildungungsdiagnostik" oder "Feindiagnostik" genannten Ultraschall-Fehlbildungsausschlusses des Feten verbindlich definiert ist.

– LÄK Hessen – Richtlinien:

Eine Übersicht über die Rechtsquellen der LÄK Hessen finden Sie hier. Die Ultraschall-Ausbildung als Qualitätsmerkmal der ärztichen Weiterbildung zum Facharzt für Gynäkologie und Geburtshife ist definiert in der  

– – Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen als Hessen-spezifische Umsetzung der Muster-Weiterbildungsordnung der BÄK.

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Richtlinien von ärztlichen Spitzenorganisationen

– BÄK-Bundesärztekammer – Richtlinien: 

Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie ist – entgegen ihrem Namen – keine Kammer oder sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein nicht eingetragener Verein ohne eigene Rechtsfähigkeit. Die Bundesärztekammer unterstützt die Arbeit der Landes-Ärztekammern und nimmt dabei mittelbar auch gesetzliche Aufgaben wahr. Unmittelbare gestzliche Aufgaben sind der Bundesärztekammer im Rahmen der Qualitätssicherung zugewachsen. Einen Überblick über die von der Bundesärztekammer-BÄK erlassenen Richtlinien finden Sie hier. Die für die Pränatale Diagnostik relevante Richtlinie der BÄK ist das Regelwerk der 

– – Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen: BÄK-RL Praenatale Diagnostik

Darüber hinaus gibt die BÄK für die Landesärztekamern (LÄK) mit der 

– – Muster-Weiterbildungsordnung den Rahmen der landesspezifischen Weiterbildungsordnung, auch für die Ultraschallausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung zum Gynäkologen und Geburtshelfer vor.

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Richtlinien (RL) und Leitlinien (LL) von wiss. Fachgesellschaften (e.V. – eingetragene Vereine)

– DGGG: Diese finden sich im DGGG-Leitlinien-Katalog unter Punkt 3.Leitlinien Pränatal- und Geburtsmedizin

– – DGGG-LL Standards zu Ultraschalluntersuchungen in der Frühschwangerschaft (=AWMF-LL 015/032 (S1)) 

– – DGGG-LL Dopplersonographie in der Schwangerschaft (=AWMF-LL 015/019 (S1))

– DEGUM: Diese finden Sie auf der Homepage der Dt. Ges. f. Ultraschall in der Medizin.