Gesundheitsministerium NRW: NIPT-Bestimmungen aus US-Labors in Deutschland rechtlich nicht zulässig

Das Rheinische Ärzteblatt teilt am 26.2. 2014 in seiner Märzausgabe 2014 mit: Das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen hat in einer rechtlichen Stellungnahme gegenüber der Ärztekammer Nordrhein festgestellt, dass die in Deutschland die NIPT anbietenden Gynäkologen – und nicht die diese Verfahren eigentlich in Deutschland anbietenden Labore, welcher als Mittler fungieren  – sicherstellen müssen, dass die Untersuchung und der Umgang mit dem Analyseergebnis den hiesigen gesetzlichen Qualitätsanforderungen entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Gendiagnostikgestz (GenDG). Da der einzelne deutsche Frauenarzt dies naturgemäß nicht sicherstellen kann, ist die Beauftragung eines Labors in den USA – dort wird der Test dann durch die dort stattfindende Analyse und Befunderstellung "in Verkehr gebracht" – NICHT MÖGLICH!! Das Ministerium weist auf die erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen zum Beispiel im Falle eines falsch-negativen Ergebnisses hin, wenn nach der Geburt eines Down-Syndrom-Kindes die Eltern den Frauenarzt wegen einer fehlerhaften genetischen Beratung, die zur  Geburt eines genetisch behinderten Kindes geführt hat, auf Schadensersatz klagen.

Hier geht es zur Originalmeldung der ÄK Nordrhein:

 

 

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