Novellierung der Ultraschallvereinbarung zum 1.6. 2012

by admin ~ März 23rd, 2012. Filed under: Allgemein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA, GEMBA) hat am 16.9. 2010 Änderungen bezgl. des Ultraschallscreenings der Mutterschaftsrichtlinien (MSR) beschlossen. Die Kernänderungen sind hinreichend bekannt: Das Recht auf Nichtwissen wird umgesetzt (das Ultraschallscreening soll zukünftig "angeboten" werden) und es wird die Option einer gezielten Ultraschlluntersuchung ("Organscreening") als Wahlleistung eröffnet. Voraussetzung hierfür ist die Änderung der Ultraschallvereinbarung (KVU -KV-Richtlinie Ultraschall), gerausgegeben von der KBV-Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Durchführung einer Fachwissensprüfung durch die KVen gemäß neuer KVU, die Erstellung eines Aufklärungsblattes für Schwangere durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) als Anlage der Richtlinien, die Anpassung des Mutterpasses und die Änderung des EBM. Abweichend vom üblichen Vorgehen (Ablauf der Beanstandungsfrist des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger) – ein echtes administratives Novum – treten die Änderungen durch einen separaten Beschluß des G-BA in Kraft, sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschlüsse des G-BA finden sich, fortwährend aktualisiert, hier im Internet.

Der aktuelle Stand bezgl. der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und damit die Novellierung in Kraft treten kann, ist wie folgt: Vorgestern, am 21.3. 2012 wurde die abschließende Neufassung der Ultraschallvereinbarung beschlossen. Sie tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Wesentliche Änderung ist die Einführung eines neuen §7. Dieser regelt den Erwerb der fachlichen Befähigung zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen durch eine computergestützte Fortbildung in Verbindung mit Ultraschallkursen. Damit ist ein wichtige Voraussetzung für die Durchführung der Fachwissensprüfung Online erfüllt. Diese stellt neben der Bezifferung der neuen Abrechnungsziffer 01771 des EBM-Einheiltichen Bewertungsmaßstabes die letzte noch umzusetzende Voraussetzung nach der Erstellung des Aufklärungsblattes und der Anpassung des Mutterpassses dar.

 

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