Neue Bestimmungen zum Ultraschallscreening in der Schwangerschaft am 1. Juli 2013 in Kraft getreten – Nicht verwechseln mit spezieller Fehlbildungsdiagnostik!

by admin ~ Juli 1st, 2013. Filed under: Allgemein, Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Genetik, Pränatalmedizin, Sonographie, Ultraschall.

Am 1. Juli 2013 sind nun endgültig die neuen Bestimmungen zum Ultraschallscreening in den Mutterschaftsrichtlinien in Kraft getreten. Inhaltlich sieht die jetzige Novelle für die Schwangere folgende Änderungen vor:

– Das Recht auf Nichtwissen bzw. Nichtdurchführung des Ultraschalls in der Schwangerschaft wird eingeführt (als abwählbares Angebot): Die bisherige Formulierung der Richtlinien, die besagt, dass ein Ultraschallscreening durchgeführt werden soll, wurde geändert in „soll angeboten werden“.
– Es wird – zusätzlich zu den bisherigen Basisinhalten des Ultraschallscreenings im zweiten Trimenon – die Option zur Durchführung einer erweiterten Basis-Ultraschalluntersuchung eröffnet. Die zu beurteilenden Strukturen werden im Einzelnen genannt. 

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Änderung waren unter anderem:

– die Anpassung des Mutterpasses (vergl. Vortrag Prof. Chaoui Ultraschalltagung Erfurt 2012)
– die Erstellung eines "Merkblatt" genannten Aufklärungsblattes für die Schwangere durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) als Anlage 5 der Richtlinien
– die Novellierung der Ultraschallvereinbarung
– die Umsetzung der Online-Ultraschall-Fachwissensprüfung durch die KVen (entsprechend der geänderten Ultraschallvereinbarung)

Eine Vergütungsziffer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist bisher nicht festgesetzt worden. Hierzu schreibt die KV Hamburg ("Ultraschall in der Schwangerschaft"): 

"Bisher steht für diese Leistung keine GOP (Gebührenordnungsposition) zur Verfügung. Da die vorhandene GOP 01770 “Betreuung einer Schwangeren“ diese neue Leistung nicht abdeckt, empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgendes Vorgehen: Wenn Sie die Leistungen des erweiterten Basisultraschalls / Screenings nach der neuen MuRL (Mutterschaftrichlinien) erbringen, rechnen Sie zunächst die GOP 01770 ab. Zudem erstellen Sie eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über den zusätzlichen Aufwand für das Screening aus. Die Patientin kann die Rechnung zur Kostenerstattung bei ihrem Leistungsträger einreichen."

Bitte beachten Sie: Die erweiterte Ultraschall-Basisuntersuchung darf nicht mit der gezielten Ultraschall-Fehlbildungsdiagnostik verwechselt werden!

– Die sog. erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung (Vergl. Beschlußfassung des G-BA vpm 21.3. 2013 zur Erstellung des Merkblattes des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) für die Schwangere) wird von niedergelassenen Frauenärzten als erweitertes Suchverfahren der ersten Linie in der normalen Schwangerenvorsorge angeboten. Neu ist hierbei, daß fetale Organsysteme strukturiert beurteilt werden und hierzu eine verbindliche Stellungnahme durch den Frauenarzt erfolgt.

– Dem gegenüber ist die spezielle fetale Fehlbildungsdiagnostik (auch "Organscreening", "Feinscreening", Feinultraschall", "Organultraschall", "hochauflösende Ultraschalldiagnostik" oder auch "sonographischer Fehlbildungsausschluss" genannt) ein gezieltes sonographisches Diagnoseverfahren, bei welchem mit einem hochauflösenden Ultraschallgerät eine systematische Analyse der fetalen Anatomie durchführt. Diese erfolgt durch einen in einem Ultraschallzentrum gezielt ausgebildeten Ultraschallspezialisten, welcher über eine umfangreiche Kenntnis in der Erfassung, differenzierten Zuordnung von fetalen Fehlbildungen besitzt und in der weiteren Betreuung von Schwangeren mit einem fehlgebildeten Kind entsprechend geschult und erfahren ist. Die Untersuchung erfolgt auf Überweisung durch den Frauenarzt, welcher die normale Schwangerenvorsorge durchführt, als gezielte Ausschlußdiagnostik bei erhöhtem Risiko für Fehlbildungen oder Erkrankungen des Fetus aufgrund von

a) ultraschalldiagnostischen Hinweisen
b) laborchemischen Befunden
c) genetisch bedingten oder familiär gehäuften Erkrankungen oder Fehlbildungen in der Familienanamnese
d) teratogenen Noxen

oder als Alternative zur invasiven pränatalen Diagnostik.

Typische Indikationen, welche eine Überweisung zum Spezialisten nach erweiterter Basis-Ultraschalluntersuchung auslösen können, sind:

– Risikogravidität (BMI) – eingeschränkte Visualisation
– schallkopfzugewandter Seitenventrikel nicht einsehbar
– Kleinhirn nicht einsehbar
– Beurteilung Kleinhirnwurm – 4. Ventrikel
– Magen flau darstellbar
– Kurzer Femur
– Fruchtwasser grenzwertig oder leicht vermindert/vermehrt
– dorsale Hautkontour oder Rücken nicht komplett einsehbar (z.B. sacrokokzygeal)
– Vierkammerblick bei dorsoant. Lage nicht beurteilbar
– kräftige Füllung Harnblase

Wie die Änderungen in der Laienpresse aufgenommen und bewertet werden, finden Sie hier:

– T-Online vom 28.6. 13: Baby-Ultraschall wird erweitert – aber Deutschland hinkt hintenher
 

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