Erhebliche Rechtsunsicherheit – Praktische Folgen der Novellierung der Ultraschallbestimmungen in der Mutterschaftsrichtlinien

by admin ~ Juli 15th, 2013. Filed under: Allgemein.

15.7. 2013

Die Novellierung der Ultraschallbestimmungen der Mutterschaftsrichtlinien (Einführung einer optionalen erweiterten Basis-Ultraschalluntersuchung -> "Ultraschall IIB" oder auch – in inhaltlich irreführender Wortwahl – "systematisches Organscreening") zum 1.7. 2013 hat sowohl auf Seiten der Frauenäztinnen/Frauenärzte, der Patientinnen und – last not least – bei den Sachbearbeiter/inne/n der Krankenkassen zu einem veritablen Tohuwabohu geführt. Und das mit einer mehr als zweijähigen Planungszeit. Leidtragende dabei sind die Schwangeren. Den Unmut abfangen müssen die Frauenärztinnen und Frauenärzte an der Versorgungs-"Front". Was ist geschehen?

1. Der Mehraufwand wird bisher nicht von den Krankenkassen vergütet, sondern soll laut KVen von den Frauenärztinnen/Frauenärzten "privat" liquidiert werden. Die KV Hamburg empfiehlt (ich hatte hierzu bereits berichtet): "Wenn Sie die Leistungen des erweiterten Basisultraschalls / Screenings nach der neuen MuRL erbringen, rechnen Sie zunächst die GOP 01770 ab. Zudem erstellen Sie eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über den zusätzlichen Aufwand für das Screening aus. Die Patientin kann die Rechnung zur Kostenerstattung bei ihrem Leistungsträger einreichen. Leistungen nach der bisherigen MuRL werden weiter über die GOP 01770 abgerechnet. Wir empfehlen Ihnen, auf ihrer Rechnung nach GOÄ einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.". Der BVF-Landesverband Westfalen-Lippe hat hierzu eine Musterrechnung publiziert.

 

2. Die Krankenkassen sind bestrebt, die hierfür vorgesehenen Vergütungsziffern (GOP – Gebührenordnungsposition 01769 und 01771) zukünftig als Kassenleistung ersatzlos zu streichen. Die Mehrleistungen der Novelle sollen laut Kankenkassen in der bisherigen Komplexziffer 01770 aufgehen – besser: verschwinden. Hierzu schreibt mit Datum 15.7.2013 ein Mandatsträger des Berufsverbandes der Frauenärzte – BVF: "…, in dieser Sekunde habe ich mit dem Spitzenvertreter der AOK …..  gesprochen, den ich kontaktiert hatte wegen Problemen der Kostenerstattung der Rechnungen US-IIb. Kurz zuvor hatte mich eine Kollegin angerufen, die Probleme mit der IKK diesbezüglich hatte. Nach Aussage von Herrn ….. der AOK gibt es seit Freitag vergangener Woche eine Aussage/Anweisung des GKV-Spitzenverbandes, dass die Leistungen des US IIb in der 01770 aufgehen und deshalb eine Kostenerstattung nicht erfolgen kann. ….. Ich habe jetzt nur für mich persönlich beschlossen, zunächst einmal weiter für die den US IIb eine Kostenerstattung der Patientin gegenüber zu verlangen, wenn sie diesen möchte, auch auf die Gefahr hin, dass ich ihr im Nachhinein, je nach Einigung der Spitzenverbände, das Geld wieder zurückerstatten muss, so wie mir der Vertreter der AOK mitteilte."

Fazit: Offenbar ist hier vom G-BA eine Richtlinie in Kraft gesetzt worden, welche am früh genug diagnostizierten Geburtsfehler der nicht definierten Kostenübernahme schwer krankt. Administrative Professionalität und Fürsorge sollten sich anders definieren.  

Leave a Reply